Überblick

Europäische Patentstreitigkeiten sind derzeit eine sehr unbefriedigende Angelegenheit. Eine europäische Patentanmeldung beginnt mit einer zentralisierten Prüfung durch das Europäische Patentamt (EPA), aber dieser zentralisierte Ansatz endet nach der Erteilung, wenn die Anmeldung zu einem Bündel nationaler Patente in einer Reihe von ausgewählten Validierungsländern wird. Obwohl es ein neunmonatiges Zeitfenster für die zentralisierte Einreichung von Einsprüchen gegen ein erteiltes europäisches Patent beim EPA gibt, muss jede spätere Rechtsstreitigkeit vor nationalen Gerichten verhandelt werden. Das bedeutet, dass ein Inhaber eines europäischen Patents, der gegen einen potenziellen Patentverletzer vorgehen möchte, derzeit lediglich die Option hat, ein Gerichtsverfahren in dem jeweils relevanten Validierungsland einzuleiten. Ebenso hat jemand, der mit dem erteilten europäischen Patent eines Wettbewerbers nicht einverstanden ist und das neunmonatige Einspruchszeitfenster des EPA verpasst hat, im Moment nur die Möglichkeit, ein separates Nichtigkeitsverfahren vor dem jeweiligen nationalen Gericht in die Wege zu leiten. Es ist offensichtlich, dass diese Art von länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten hohe Kosten verursachen und in verschiedenen Rechtordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Allerdings sind Änderungen in Sicht in Form des Einheitlichen Patentgerichts (EPG).

Das EPG ist ein neues Gericht, das für die Mehrheit der EU-Länder ein einziges Gericht für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf europäische Patente bereitstellen wird. Das ist die größte Änderung betreffend die Durchsetzung europäischer Patente seit Jahrzehnten.Im Einklang mit der Errichtung des EPG wird Anmeldern eines europäischen Patents in Zukunft eine weitere Option bei der Wahl der Validierungsländer für ihr europäisches Patent zur Verfügung stehen. Derzeit kann ein erteiltes europäisches Patent in bestimmten Ländern nach Wahl des Anmelders validiert werden und wird danach zu einem Bündel separater Patente in diesen Ländern. Mit dem EPG kommt jedoch die neue Option, ein sogenanntes „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ zu erhalten, das oft einfach als Einheitspatent bezeichnet wird. Ein Einheitspatent ist ein einzelnes Patentrecht, das mehrere EU-Länder abdeckt und unter die ausschließliche Zuständigkeit des EPG fällt.Boult Wade Tennant bietet mit Büros in Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich die gesamte Bandbreite an Dienstleistungen für Einheitspatente sowie europäische Patente und Patentanmeldungen.

Einige häufige Fragen zum EPG und zu Einheitspatenten werden weiter unten beantwortet, wenn Sie jedoch nähere Informationen hierzu benötigen, wenden Sie sich jederzeit gerne an Henning Erb oder Ihren derzeitigen Berater bei Boult Wade Tennant.

 

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Häufig gestellte Fragen

Was ist das EPG?

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) wird ein Patentgericht sein, dass den meisten EU-Ländern gemeinsam ist und einen Teil ihres Rechtssystems bildet. Letztendlich wird das EPG in den relevanten EU-Ländern die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf alle europäischen Patente haben – das gilt sowohl für neue Einheitspatente als auch für national validierte „Bündel“ europäischer Patente („Bündel-EPs“).

Wenn Sie also über europäische Patente verfügen oder in europäische Patentstreitigkeiten verwickelt sind, ist das EPG für Sie relevant.

Wann ist der Starttermin für das EPG ?

Nach der Ratifzierung des EPG-Übereinkommens durch Deutschland nimmt das EPG am 1. Juni 2023 seine Arbeit auf.

Welche Länder werden unter die Zuständigkeit des EPG fallen?

Jedes EU-Land kann dem EPG-Übereinkommen beitreten und bislang haben alle EU-Länder außer Spanien, Polen und Kroatien das Übereinkommen unterzeichnet. Das bedeutet, dass das EPG potenziell die Zuständigkeit für europäische Patente in 25 EU-Ländern haben wird.

Damit das EPG jedoch die Zuständigkeit in einem gegebenen Land haben kann, muss dieses Land das EPG-Übereinkommen auch ratifizieren. Zum aktuellen Zeitpunkt (14. May 2023) haben 17 EU‑Länder das EPG-Übereinkommen ratifiziert, nämlich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.

Wie wird sich das EPG auf meine europäischen Patente und Anmeldungen auswirken?

Ihre bestehenden europäischen Patente werden standardmäßig unter die Rechtsprechung des EPG fallen, sobald dieses neue Gericht am 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufnimmt. Das bedeutet, dass ein Wettbewerber ein zentralisiertes Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG gegen jedes Ihrer bestehenden europäischen Patente einleiten könnte, auch wenn das neunmonatige Einspruchszeitfenster des EPA längst abgelaufen ist. Obwohl ein solches Verfahren keine Auswirkungen auf Länderteile Ihres europäischen Patents hätte, die nicht unter das EPG fallen, z.B. den britischen Teil, könnte es für einen Wettbewerber eine sehr kosteneffektive Methode sein, um zu versuchen, die Nichtigkeit Ihres europäischen Patents in vielen EU-Ländern zu erreichen. Wenn Sie die Möglichkeit einer zentralisierten Nichtigerklärung Ihres bestehenden europäischen Patents vor dem EPG lieber ausschließen möchten, ist es möglich, aktiv eine Ausnahmeregelung von der Zuständigkeit des EPG für Ihre Patente zu beantragen (sogenanntes „Opt-out“).

Alle anhängigen oder neuen europäischen Patentanmeldungen werden bei Erteilung auch unter die Zuständigkeit des EPG fallen. Wiederum wird es, wenn gewünscht, möglich sein, für bestimmte Anmeldungen eine Ausnahmeregelung von der Zuständigkeit des EPG zu beantragen.

Ihnen werden auch neue Validierungsoptionen für anhängige europäische Patentanmeldungen zur Verfügung stehen, wenn das EPG am 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufnimmt. Es wird weiterhin möglich sein, einzelne Validierungsländer auszuwählen, um ein Bündel separater Patente in diesen Ländern zu erhalten (hier als „Bündel-EP“ bezeichnet). Daneben wird das EPG die neue Option bereitstellen, ein Einheitspatent zu erhalten, das diejenigen EU-Länder abdecken und unter die ausschließliche Zuständigkeit des EPG fallen wird, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Es wird eine Mischform möglich sein, z. B. ein Einheitspatent zu erhalten und eine separate Validierung im Vereinigten Königreich, in der Schweiz und in Norwegen durchzuführen. Wichtig zu beachten ist, dass ein Einheitspatent nicht von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden kann.

Was bedeutet die Ausnahmeregelung des EPG („Opt-out“)?

Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung („Opt-out“) ermöglicht es einem Patentinhaber, sein europäisches Patent aktiv von der Zuständigkeit des EPG auszunehmen, so dass die Länderteile des europäischen Patents stattdessen unter der Rechtsprechung der relevanten nationalen Gerichte bleiben. Die Beantragung einer solche Ausnahmeregelung wird nur während einer Übergangszeit des EPG möglich sein, die mindestens sieben Jahre dauern wird. Eine solche Ausnahmeregelung wird jedoch üblicherweise für die gesamte Laufzeit des Patents wirksam sein.

Wichtig zu beachten ist, dass nur Bündel-EPs von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden können. Es ist nicht möglich, ein Einheitspatent von der Zuständigkeit des EPG auszunehmen – Einheitspatente fallen definitionsgemäß unter die ausschließliche Zuständigkeit des EPG.

Die Ausnahmeregelung gilt für alle Länder, für die das europäische Patent erteilt worden ist, es ist also nicht möglich, die Ausnahmeregelung nur für einzelne Länder aus dem Bündel zu beantragen. Ein Patentinhaber kann allerdings auf Wunsch jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten (außer wenn gegen das europäische Patent in der Zwischenzeit ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde). Nach einem Rücktritt von der Ausnahmeregelung fällt das Bündel-EP für zukünftige Streitigkeiten wieder unter die Zuständigkeit des EPG.

Derzeit läuft die dreimonatige Startphase, auch „Sunrise Period“ genannt“, bis zur Eröffnung des EPG am 1. Juni 2023. Diese soll es Patentinhabern ermöglichen, für Ihre Patente eine Ausnahmeregelung zu beantragen, bevor Wettbewerber zentralisierte Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG gegen diese Patente einleiten können. soll es Patentinhabern ermöglichen, für Ihre Patente eine Ausnahmeregelung zu beantragen, bevor Wettbewerber zentralisierte Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG gegen diese Patente einleiten können.

Wenn Sie daran interessiert sind, für Ihre europäischen Patente eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) zu beantragen, wenden Sie sich bitte an Henning Erb oder Ihren derzeitigen Berater bei Boult Wade Tennant.

Hat das EPG einen Einfluss auf EPA-Einsprüche?

Derzeit ist es möglich, einen Einspruch gegen ein europäisches Patent zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) einzulegen, sofern der Einspruch innerhalb von neun Monaten ab dem Datum der Erteilung des Patents erfolgt. Wenn der EPA-Einspruch erfolgreich ist, kann dies zu der Nichtigkeit des europäischen Patents in dessen Gesamtheit führen (d. h. in allen Validierungsländern).

Sobald das EPG am 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufnimmt, wird es immer noch möglich sein, einen EPA-Einspruch einzulegen, wenn das gewünscht ist. Für europäische Patente hingegen, für die keine Ausnahmeregelung beantragt wurde, wird das EPG einen zusätzlichen Gerichtsstand als Wahlmöglichkeit für Nichtigkeitsverfahren bieten. Das wird besonders in solchen Fällen interessant sein, in denen das neunmonatige EPA-Einspruchszeitfenster bereits abgelaufen ist. Eine Nichtigerklärung seitens des EPG würde das europäische Patent jedoch in Ländern außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des EPG unberührt lassen (z. B. im Vereinigten Königreich). Des Weiteren wird erwartet, dass ein Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG wesentlich teurer sein wird als ein EPA-Einspruch. Daher werden EPA-Einsprüche ein überaus wichtiges Mittel bei dem Versuch bleiben, die Patente eines Wettbewerbers für nichtig erklären zu lassen.

Was ist ein Einheitspatent?

Der Ausdruck „Einheitspatent“ steht kurz für „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“. Anders ausgedrückt ist ein Einheitspatent ein einzelnes, einheitliches Patentrecht, das mehrere EU-Länder abdeckt.

Als einheitliches Recht kann ein Einheitspatent nur als Ganzes übertragen oder erneuert werden und solche Angelegenheiten werden der Verwaltung des Europäischen Patentamts (EPA) unterliegen. Dadurch wird die Verwaltung europäischer Patente nach der Erteilung zweifellos vereinfacht, aber auf der anderen Seite wird ein Patentinhaber nicht mehr die Möglichkeit haben, die Jahresgebühren in bestimmten Rechtsordnungen nicht weiter zu zahlen, wenn sich das Patent in diesen Rechtsordnungen als weniger wertvoll erweist.

Wie kann ich ein Einheitspatent erhalten?

Sobald das EPG am 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufnimmt, werden Einheitspatente über das Europäische Patentamt (EPA) verfügbar sein. Genauer gesagt wird es möglich sein, ein Einheitspatent zu erhalten, indem ein Antrag auf einheitliche Wirkung bei dem EPA innerhalb eines Monats ab Erteilung des europäischen Patents eingereicht wird. Daher wird dies eine Option sein, die Anmelder eines europäischen Patents neben der Entscheidung zu Validierungsländern für das europäische Patent berücksichtigen können. Boult Wade Tennant kann als Teil der angebotenen umfassenden europäischen Dienstleistungen Anträge für Einheitspatente einreichen.

Der Antrag auf einheitliche Wirkung wird nicht die Zahlung einer offiziellen Gebühr beim EPA erfordern. Es wird jedoch erforderlich sein, eine Übersetzung des europäischen Patents einzureichen. Genauer gesagt wird es bei englischsprachigen europäischen Patenten erforderlich sein, eine Übersetzung in eine beliebige andere offizielle Sprache der EU einzureichen, während bei französisch- oder deutschsprachigen europäischen Patenten eine Übersetzung ins Englische erforderlich sein wird. Das Erfordernis der Einreichung von Übersetzungen wird nach sechs Jahren überprüft und möglicherweise abgeschafft werden, abhängig von der Verfügbarkeit hochqualitativer Maschinenübersetzungen zu dieser Zeit.

In sehr beschränkten Fällen wird es nicht möglich sein, ein Einheitspatent zu erhalten. Insbesondere wird ein Antrag auf einheitliche Wirkung abgelehnt werden, wenn das europäische Patent nicht mit dem gleichen Anspruchssatz in allen Ländern erteilt wurde, die an dem Einheitspatentsystem teilnehmen. Solche Fälle sind allerdings selten.

Welche Länder werden von einem Einheitspatent abgedeckt?

Jedes EU-Land kann an dem Einheitspatentsystem teilnehmen und bislang sind alle EU-Länder außer Spanien und Kroatien eingebunden. Das bedeutet, dass ein Einheitspatent potenziell 25 EU-Länder abdecken könnte.

Der territoriale Umfang eines bestimmten Einheitspatents wird jedoch von dem Ratifizierungsstatus des EPG-Übereinkommens an dem Tag, an dem das EPA das Patent für die einheitliche Wirkung einträgt, abhängen. Zur Zeit der Abfassung (14. May 2023) haben 17 EU‑Länder das EPG-Übereinkommen ratifiziert, nämlich Belgien,  Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.

Was sind die Auswirkungen im Vereinigten Königreich?

Kurz gesagt werden das neue EPG und Einheitspatente im Allgemeinen keine Auswirkungen auf das Vereinigte Königreich haben.

Da das Vereinigte Königreich kein Mitglied der EU ist, wird das Vereinigte Königreich nicht zu den Ländern gehören, die von einem Einheitspatent abgedeckt werden. Dennoch wird es möglich bleiben, einen britischen Patentschutz mittels einer europäischen Patentanmeldung, die beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht wird, zu erhalten. Dazu ist lediglich die Validierung eines erteilten europäischen Patents im Vereinigten Königreich nötig, genau wie es derzeit der Fall ist, also bleibt alles beim Tagesgeschäft!

Darüber hinaus ändert sich nichts in Bezug auf Streitigkeiten zu europäischen Patenten im Vereinigten Königreich. Stattdessen bleibt es dabei, dass die Gerichte des Vereinigten Königreichs die Zuständigkeit für europäische Patente haben, die im Vereinigten Königreich validiert wurden.

Das Vereinigte Königreich ist nicht das einzige Land in dieser Position – es gibt eine Reihe von EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht zur EU gehören. Dazu zählen Albanien, die Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, San Marino und die Türkei. Wie beim Vereinigten Königreich werden diese Länder also nicht von Einheitspatenten abgedeckt und die Zuständigkeit für lokal validierte europäische Patente verbleibt bei den nationalen Gerichten dieser Länder.

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