Home > Insights > Das Europäische Einheitspatent kommt
13 October, 2021

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung biegt langsam auf die Zielgerade ein. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in Deutschland die Verfassungsbeschwerde gegen das im zweiten Anlauf vom Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedete Zustimmungsgesetz zurückgewiesen hatte, erfolgte im September durch Deutschland konsequenterweise die Hinterlegung der „Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“. Es wird erwartet, dass mit der Hinterlegung dieser Urkunde durch ein weiteres Land in Kürze die Mindestanzahl an Länder erreicht sein wird und die Vorbereitungen zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts in die Endrunde gehen können. Neben den technischen Vorbereitungen muss dabei auch noch die Frage geklärt werden, wohin der vormals in London geplante Nebensitz des Einheitlichen Patentgerichts gehen soll.

Der finale Prozess des Inkrafttretens soll durch die rein formelle Ratifizierung der Verordnung über das Einheitspatent durch Deutschland erst dann eingeleitet werden, wenn ein Abschluss der Vorbereitungen zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts erkennbar ist. Da das Inkrafttreten der Verordnung zum Einheitspatent auf den ersten Tag des vierten Monats nach der entscheidenden, weil noch fehlenden Ratifizierung durch Deutschland bestimmt ist, liegt es letztlich in den Händen Deutschlands, das Inkrafttreten final auszulösen.

Trotz der verbleibenden Unwägbarkeiten wird damit gerechnet, dass die Regularien zum Einheitspatent in der zweiten Hälfte 2022 oder Anfang 2023 mit einem einsatzbereiten Einheitlichen Patentgericht endlich in Kraft treten. Damit findet ein nahezu 50 Jahre dauernder Prozess seinen Abschluss. Es wird dann möglich sein, ein Europäisches Patent als Einheitspatent mit einem einheitlichen Schutz in fast der gesamten Europäischen Union zu validieren.

Über die praktische Bedeutung des Einheitspatents für Patentanmelder und -inhaber werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Insbesondere werden wir Sie über die strategischen Vor- und Nachteile des in einer Übergangszeit vor dem endgültigen Inkrafttreten möglichen „Opt-Out“ von Bestandspatenten informieren, wodurch diese von der Gerichtsbarkeit des neuen Gemeinschaftspatentgerichts ausgenommen werden können.

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